Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Stuttgart Cricket Verein e.V. Ungsteiner Str.4 70499 Stuttgart

Tel: 0711 535645 E-Mail: info@stuttgartcricketverein.com web: www.stuttgartcricketverein.com

Vertretungsberechtiger Vorstand

Vertretungsberechtigt ist ein Vorstandsmitglied des Stuttgart Cricket Verein e. V. Vorstand: Balaji Kalyanasundaram (1.Vorsitzender) Pajakt Jadhav (stellvertretender Vorsitzender) Harish Srinivasan (Rechnungsführer) Yvonne Schubert (Schriftführerin) Adressen siehe Stuttgart Cricket Verein e.V.

Gerichtsstand

Registriergericht: Amtsgericht Stuttgart Registriernummer: VR 720901

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Yvonne Schubert (Schriftführerin SCV) Ungsteiner Str.4 70499 Stuttgart Umsetzung: Yvonne Schubert

Soziale Netzwerke

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Haftungsausschluss

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Urheberrecht

Alle Rechte vorbehalten. Texte, Bilder, Grafiken etc. unterliegen dem Urheberrecht. Wir weisen darauf hin, dass nicht auszuschließen ist, dass auf den Webseiten enthaltene Inhalte dem Urheberrecht Dritter unterliegen. Inhalte Dritter werden als solche gekennzeichnet. Für den Fall, dass Sie trotzdem eine Urheberrechtsverletzung auf unserer Webseite bemerken, bitten wir Sie um einen entsprechenden Hinweis. Im Falle einer Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Data protection declaration

The responsible body for data processing on our website is the Stuttgart Cricket Verein e.V., represented by the 1st chairman Balaji Kalyanasundaram, Address: Dresdener Str.21, 71101 Schönaich. When you use our website, personal data is collected. Personal data is data with which a personal identification is possible. This data is collected partly automatically, partly by contacting us. We do our utmost to protect this data. They are not passed on to third parties without express personal consent. We use SSL encryption for our website. However, complete protection of data against access by third parties is not possible due to unforeseen security gaps on the Internet.

Automatic data collection

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Contact

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Information, deletion, blocking

You have the right at any time to free information about your stored personal data, its origin and recipient and the purpose of data processing, as well as the right to data transmission, correction, blocking or deletion of this data (Art.13 DSGVO). You can contact us at any time by post or email at the following addresses with regard to this and other questions on the subject of personal data: Stuttgart Cricket Verein e. V. , Ungsteiner Str.4, 70499 Stuttgart / info@stuttgartcricketverein.com In addition, you have the right to complain to the competent data protection supervisory authority if you believe that your personal data is not being processed correctly. (State Commissioner for Data Protection Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, telephone 0711-6155410, fax 0711 61554115, mail: poststelle@lfd.bwl.de).

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Cookies

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Satzung

  • § 1 Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Stuttgart Cricket Verein e.V.“, abgekürzt SCV. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter 720901 eingetragen.
    2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.

  • § 2 Zweck
    1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Cricketsports in Stuttgart.
      Neben der Organisation eines Spielbetriebes ist die Popularisierung des Cricketsports Ziel des Vereins.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      1. einen regelmäßigen und geordneten Trainingsbetrieb,
      2. den Spielbetrieb,
      3. die Veranstaltung von und Teilnahme an Turnieren.

  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4 Geschäftsjahr
    1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    1. Der Verein ist Mitglied im Baden-Württembergischen Cricket-Verband e.V.(BWCV), im Deutschen Cricket Bund e.V. (DCB), im Baden-Württembergischen Baseball- und Softballverband e.V. (BWBSV) und im Württembergischen Landessportbund (WLSB)
    2. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

  • § 6 Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erlangen, die ein sachliches Interesse an den in § 2 aufgeführten Aufgaben hat.
    2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tode des Mitglieds,
      2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
      3. durch Streichung,
      4. durch Ausschluss.
    4. Ein Ausschluss durch Vorstand ist möglich, wenn einem Mitglied ein unsportliches, unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird.
    5. In weniger schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand eine Rüge aussprechen.
    6. Vor Anwendung einer der in (4), (5) genannte Disziplinarmaßnahmen ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung in einem Ausschlussverfahren entscheidet eine vom Vorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederersammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
    7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie verfügen über kein Stimmrecht.
    8. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds kann mittels begründetem Antrag des Mitglieds gegenüber dem Vorstand für eine begrenzte Zeit in eine ruhende Mitgliedschaft umgewandelt werden. Das ruhende Mitglied kann nicht aktiv an den sportlichen Aktivitäten des Vereins wie Training und Wettkämpfen teilnehmen und verfügt über kein Stimmrecht. Die Beitragszahlung wird für diesen Zeitraum ausgesetzt. Die ruhende Mitgliedschaft erlischt spätestens bei Eintritt des Mitglieds in einen anderen Cricketverein.
    9. Personen, die nicht aktiv an den sportlichen Aktivitäten des Vereins wie Training und Wettkämpfen teilnehmen, können die passive Mitgliedschaft erwerben. Passive Mitglieder können an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilnehmen und zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Sie verfügen über kein Stimmrecht.

  • § 7 Organe
    1. Die Organe des Vereins sind
      1. der Vorstand,
      2. die Mitgliederversammlung.

  • § 8 Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ("vertretungsberechtigte Vorstand") besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Rechnungsführer*in und dem/der Schriftführer*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese vier Vorstandsmitglieder vertreten. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
      Weiter können bis zu 4 Beisitzer*innen in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Dieser unterstützen den vertretungsberechtigte Vorstand in der Vereinsführung. Der vertretungsberechtigte Vorstand bestimmt die Aufgaben die vom erweiterten Vorstand übernommen werden.
    2. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
      Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
    4. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen im Besonderen:
      1. die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlungen
      2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      3. die Organisation von Vereinsangelegenheiten
      4. die Verwaltung der Vereinsfinanzen
      5. die Erstellung eines Jahreshaushalts
      6. die Erstellung der Geschäftsordnung ("Club rules")
      7. die Berufung von Mitgliedern zur Übernahme spezieller organisatorischer Aufgaben. Diese Aufgaben werden in der Geschäftsordnung spezifiziert.

  • § 9 Mitgliederversammlung
    1. Der Verein tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden
      1. auf Antrag des Vorstandes,
      2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
    3. Zu jeder Mitgliederversammlung muss der 1. Vorsitzende mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich einladen.
      Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    4. jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
      Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen sowie für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
      Die Satzung sowie Personalentscheidungen können nicht über einen Dringlichkeitsantrag bzw. abgewickelt werden. Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registriergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
    5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen
      1. die Entgegennahme des Berichts des bisherigen Vorstandes,
      2. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
      3. die Wahl des Vorstandes,
      4. die Wahl des Kassenprüfers,
      5. die Festsetzung der Beiträge,
      6. die Verabschiedung eines Jahreshaushaltes,
      7. Anträge der Mitgliedschaft,
      8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • § 10 Kassenprüfung
    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

  • § 11 Protokollführung
    1. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.
    2. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  • § 12 Beiträge
    1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.Ausnahmen sind Ehrenmitglieder und ruhende Mitgliedschaften.
    2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen sind Beitragsermäßigungen möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.
    3. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
    4. Ist ein Mitglied mit mehr als sechs Monaten im Beitragsrückstand
      und entrichtet es diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
      nicht innerhalb von drei Monaten, so kann der Vorstand das Mitglied streichen.
      Die Mahnung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief und muss auf die bevorstehende Streichung aufmerksam machen.
      Sie ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
    5. Es können Umlagen erhoben werden (z.Bsp. für Spiel-/ Fahrtkosten). Hierüber entscheidet dem Grunde und der Höhe nach die Mitgliederversammlung.

  • § 13 Ehrenamtliche Tätigkeit, Haftung und Ersatz
    1. Sämtliche im Verein ausgeübten Organämter sind Ehrenämter.
    2. Amtsträger im Verein erhalten nur die nachgewiesenen Auslagen ersetzt, die in Erfüllung ihrer ordnungsgemäß ausgeübten Organtätigkeit entstanden sind.
    3. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
    4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein lediglich mit dem Vereinsvermögen.

  • § 14 Jugend des SCV
    1. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
    2. Die Jugend des SCV führt und verwaltet sich selbständig gemäß der Jugendvereinbarung. Sie entscheidet über die ihr durch den Haushalt des SCV zufließenden Mittel im Rahmen des Vereinszweckes.

  • § 15 Datenschutz
    1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die für die Mitgliedschaft erforderlichen persönlichen Daten des Beitretenden auf. Diese sind in der Geschäftsordnung spezifiziert und werden im EDV-System des Vereins gespeichert. Sie werden nur für vereinsnotwendige Zwecke gemäß Satzung verwendet und werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Jedes Mitglied ist mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
    2. Zugang zu den personenbezogenen Mitgliederdaten wird nur Vereinsmitgliedern gewährt, die eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Daten erfordert. Dachverbänden werden nur personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt, wenn diese Aufgaben erfüllen, die im berechtigten Interesse des Vereins liegt.
    3. Mitgliederlisten werden nur intern geführt und werden nur den Vereinsmitgliedern übermittelt, die eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederlisten erfordert.
    4. Jedes Mitglied hat entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO Anspruch auf Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten, Berichtigung zu seiner Person gespeicherter falscher Daten, Sperrung zu seiner Person gespeicherter Daten, deren Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, und Löschung zu seiner Person gespeicherter Daten, deren Speicherung unzulässig ist.

  • § 16 Auflösung des Vereins
    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Regelung aller Verbindlichkeiten vorhanden Vereinsvermögen den SV 1845 Esslingen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

  • § 17 Inkrafttreten der Satzung
    1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Club Rules

  • 1 Name

    1. The Club is known as Stuttgart Cricket Verein e. V. (SCV)

  • 2 Membership, League registration and Costs

    1. Application for membership is via completing and submitting the registration form to the Club President. Existing members are responsible for confirming any changes to their registered details prior to the 31st January each season.
    2. The member should pay the subscription in full. Once the subscription fee has been paid in full payers can be registered with the league.
    3. Existing members are expected to pay subscription fees in full by the 31st of January. The membership fee is non-refundable.
    4. The Membership of the club is according to the statute (Satzung) automatically renewed on an annual basis.
    5. The club reserves the right to refuse membership or terminate membership in the event of a serious breach of club rules.
    6. Members who play a match are liable to settle traveling and umpire costs for each game played. They are expected to share the expenses. Traveling costs for members and umpires may be partly reimbursed by the club.
    7. The costs of gear and shoes have to be borne by individuals and are not included in club fees.

  • 3 Coordinating positions

    1. The Youth officer, Women officer, Umpire officer and Integration officer are responsible for developing their allocated fields.
      The decision on Youth officer, Women officer, Umpire officer and Integration officer is taken by SCV executive board and their decision is final.
    2. The Team manager is responsible for administrative match organization and the registration of players for the league at DCB.
      The decision on the team manager is taken by SCV executive board and their decision is final.
    3. The decision on coach, captains and vice captains for every season is taken by SCV executive board and their decision is final.

  • 4 Training and Matches

    1. Regular training is defined as attending advertised sessions as often as possible/practical including out of season.
      Members are responsible for communicating to training managers if they know they will be absent in advance.
      During practice session, the instruction by the training coordinators/coach has to be followed.
    2. Priority for selection will normally rest with those players who have trained regularly with the club
    3. The decision on 13 team members will be taken by the head coach on the feedback by the coaching coordinator and his decision is final. The captain and vice captain will select the final 11 players for the day. In special circumstances the head coach will select the final 11 and this decision is final.
    4. It is a member´s responsibility to inform the team coaching staff/ captain if they are not going to be available for selection by Monday evening of the week of the game.
    5. During matches, the player without blue gear will not be allowed to play the match.
    6. During matches, in case of on field issues like wrong decisions by umpire or sledging by opposition, it has to be dealt by captain and vice captain and not by every player.
    7. Teams will be published at latest on Thursday evenings for Sunday games, and at least 48 hours before any other fixtures.
    8. Members should expect to stay for the full duration of any game unless they have informed the coaching staff/ captain prior to selection of any exceptional circumstances.
    9. Members are expected to support the club via offering to transport other members to and from grounds, set up the pitch, scoreboards, boundary flags, score, clear the home ground/ leave it clean etc. as required.

  • 5 Data collection and data protection

    1. For registration the applicant has to submit the full name, the address, the date of birth, the telephone number, and the e-mail address and and for league registration the nationality and the date of first registration in Germany (if not of German nationality).
      This dates are necessary for club administration reasons.
    2. The name, date of birth, the nationality and date of first registration in EU will be submitted to DCB for league registration as well as a photo for the Players ID.
    3. The telephone number is shown to other members if a member enters the clubs whatsapp group. Entering the whatsapp group is optional. If a member wants to leave the group he is free to leave at any time.
    4. Pictures or movies of members taken during the clubs group events can be shown in/ shared from the clubs website/ social network groups if it is in accordance with the club aims according to the club statues.